Sie haben Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Verhinderungspflege
Wenn die bisherige private Pflegeperson zum Beispiel wegen Erholungsurlaubs an der Pflege gehindert ist, übernimmt die Pflegekasse auf Antrag die entstandenen Kosten für maximal 6 Wochen im Jahr, sofern dem pflegebedürftigen Angehörigen mindestens der Pflegegrad 2 bewilligt wurde und die Ersatzpflegekraft nicht mit dem Pflegebedürftigen verwandt ist.
Die Pflegekasse erstattet die Kosten, die nachweislich für die Verhinderungspflege aufgewendet wurden, bis zu einem Betrag von 1.612,00 EUR pro Kalenderjahr.
Auch kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege zusätzlich zu den Leistungen der Verhinderungspflege ausgegeben werden, wenn noch ein Anspruch auf nicht in Anspruch genommene Mittel der Kurzzeitpflege besteht.
Bei der Gestaltung der Verhinderungspflege sind der Ort, die zeitliche Dauer und der Leistungsumfang frei wählbar; § 39 SGB XI.
Sprechen Sie mit Ihrer Pflegekasse und beantragen Sie diese Leistung.
Abrechnung von Pflegeleistungen im Urlaub
Wenn Sie von Ihrer Pflegekasse das Genehmigungsschreiben für die Verhinderungspflege erhalten haben, vereinbaren Sie die Pflege durch unsere Einrichtung.
Über die vereinbarten und erbrachten Leistungen legen wir Ihnen Rechnung.
Bei Abreise begleichen Sie diese Rechnung in bar oder mittels EC-Karte und lassen sich den Betrag bis zu einer maximalen Höhe von EUR 1.612,00 € von der Pflegekasse zurückerstatten. Bewahren Sie dazu das Genehmigungsschreiben Ihrer Pflegekasse gut auf.