Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI

Mit dem Entlastungsbetrag sollen pflegende Angehörigen entlastet und/oder beraten und  Pflegebedürftige gefördert werden, so dass sie so lange als möglich im häuslichen Umfeld ihren Alltag selbstständig bewältigen und soziale Kontakte pflegen können.

Anspruch

haben alle Personen mit einem Pflegegrad 1 bis 5, die im häuslichen Umfeld (eigene Wohnung des pflegebedürftigen Menschen, Wohnung der Pflegeperson,  Altenwohnung, das Betreute Wohnen) gepflegt werden.

Verwendung des Entlastungsbetrages

Der Entlastungsbetrag kann für die Vergütung folgender Leistungen verwendet werden:

  • Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege nach § 41 SGB XI (Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten, Fahrkosten im Zusammenhang mit der teilstationären Pflege)
  • Ambulante Pflegedienste nach § 36 SGB XI (Hilfen bei der Haushaltsführung, Betreuungsleistungen, bei Pflegegrad 1 auch Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung wie Körperpflege, An- und Auskleiden, Zubereitung der Nahrung)
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI (Alltags- und Pflegebegleiter)
  • Werden die Mittel der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Freizeiten für Menschen mit Behinderung) eingesetzt, kann hierfür auch der Entlastungsbetrag eingesetzt werden; In § 45b (1) Satz 4 SGB XI heißt es: „Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der in Satz 3 genannten Leistungen Mittel der Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden.“

Höhe (seit 01.01.2017)

  • 125,- €/Monat, unabhängig vom Pflegegrad 1 – 5
  • Zusätzlich zum Entlastungsbetrag können 40 % des Betrags für Pflegesachleistungen für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen, wenn diese nicht für die Pflege benötigt werden.
  • Der Entlastungsbeitrag muss nicht jeden Monat aufgebraucht werden. Der Versicherte hat die Möglichkeit, die Beträge vollständig oder teilweise anzusparen, um sie dann einmalig (z.B. für eine Kurzzeitpflege die Hotelkosten) zu nutzen. Allerdings müssen die nicht verbrauchten Beträge spätestens bis zum 30.06. des folgenden Kalenderhalbjahres abgerufen sein, sonst verfallen sie. Beispiel: Möglich wäre es, die Entlastungsbeträge von September bis April ansparen, um dann im Mai diese mit den Hotelkosten der Verhinderungspflege zu verrechnen.
  • Ein Antrag auf Übertragung eines nicht beanspruchten Betrages auf das folgende Kalenderhalbjahr ist nicht notwendig.
  • Die Pflegekasse hat keinen Anspruch, Rechenschaft zu verlangen, warum diese Beträge nicht voll ausgeschöpft wurden/werden.
  • Es ist nicht möglich, den Entlastungsbetrag im Voraus in Anspruch zu nehmen.
  • Beachte Übergangsregelung, gültig bis 31.12.2018 (Pflegestärkungsgesetz II): Nach § 144 Abs. 3 SGB XI gilt: Wer in den Jahren 2015 und 2016 seinen ihm zustehenden Entlastungsbetrag (104,- bis 208,- €/Monat) nicht voll ausgeschöpft hat, kann die angesparten (nicht verbrauchten) Beträge als Kostenerstattung bis spätestens 31. Dezember 2018 beantragen. Gegebenenfalls kann der Pflegebedürftige von seiner Pflegekasse Auskunft über die Höhe des bisher nicht verbrauchten persönlichen Budgets verlangen.

Antrag und Abrechnung

  • Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung; d.h., das Geld ist zweckgebunden.
  • Er muss beantragt werden und wird nicht pauschal bzw. automatisch an den Pflegebedürftigen ausbezahlt.
  • Der Antrag muss aber NICHT VOR Inanspruchnahme der Leistungen gestellt werden; es reicht, wenn der Antrag mit den Rechnungen eingereicht wird.
  • Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich erbrachten Leistungen. Als Nachweis dienen die Abrechnungen/Quittungen/Belege. Da der Entlastungsbetrag ein Kostenerstattungsbetrag ist, geht der Gast in Vorleistung und begleicht die Rechnung des Dienstleisters. Danach reicht er die Nachweise zwecks Kostenerstattung bei seiner Pflegekasse ein.
  • Der Betreuungsdienst/der Dienstleister kann auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen, wenn der Gast eine Abtretungserklärung abgegeben hat. (Verwaltungsaufwand!)  

Preise für die Dienstleistungen

  • sind frei verhandelbar zwischen Pflegebedürftigem und Dienstleister
  • Dienstleister sollte eine „Preisliste“ für seine Leistungsangebote erarbeitet haben und dem Pflegebedürftigen zur Entscheidung vorlegen können.
  • Beachte § 45 b (4) SGB XI: „Die für die Erbringung von Leistungen … verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Näheres zur … Vergütung, die … verlangt werden darf, können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach § 45a Absatz 3 bestimmen.“